Coronavirus Impfverordnung


Der Bundesverband PHAGRO e. V. begrüßt den Willen des Bundesministeriums für Gesundheit, für die erste Zeit nach der Zulassung eines Impfstoffes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, in der der Impfstoff noch nicht flächendeckend allen impfbereiten Menschen zur Verfügung stehen wird, Auswahlentscheidungen darüber zu treffen, wer zuerst geimpft werden soll.

Ein Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 soll danach insbesondere zunächst für Personen, die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben sowie für Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bestehen.

Als prioritär zu impfende Personengruppe sollen insbesondere diejenigen Personen einen Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen (§ 4 CoronaImpfV). Danach ist vorgesehen, dass Personen in „Gesundheitseinrichtungen, insbesondere Apotheken“ einen Anspruch auf Schutzimpfung erhalten.

Der PHAGRO begrüßt diese Auswahlentscheidung, hält es jedoch für erforderlich, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der vollversorgenden pharmazeutischen Großhandel ebenfalls in den Kreis der Personen aufgenommen werden, für die eine prioritäre Impfung vorsehen wird, da auch diese für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen, insbesondere der kontinuierlichen Versorgung der o. g. Apotheken mit sämtlichen benötigten apothekenpflichtigen Arzneimitteln, eine Schlüsselstellung besitzen.

Die ca. 16.000 Beschäftigten der Mitgliedsunternehmen des PHAGRO stellen die Belieferung aller öffentlichen Apotheken in Deutschland sicher. Eine prioritäre Impfung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des vollversorgenden pharmazeutischen Großhandels wäre daher ein wichtiger Beitrag zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und der Sicherstellung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung.

Der PHAGRO | Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels e. V. bittet Sie daher um Ihre Unterstützung, um eine schnelle und verlässliche Klärung der Einsatzfähigkeit ihrer Mitarbeitenden zu ermöglichen und damit die flächendeckende Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln in Deutschland mit zu gewährleisten.

Wir schlagen deshalb vor, § 4 Abs. 2 Ziff. 2 CoronaImpfV wie folgt zu ergänzen:

Nach dem Wort „Apotheken“ werden die Worte „und die diese beliefernden vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen“ eingefügt.

Für Ihre Unterstützung bei der Erfüllung des gesetzlichen Sicherstellungsauftrages einer kontinuierlichen und flächendeckenden Arzneimittelversorgung durch den vollversorgenden pharmazeutischen Großhandel und die seit Beginn der Pandemie mit großer Kraftanstrengung und persönlichem Engagement arbeitenden 16.000 Beschäftigten des Pharmagroßhandels sind wir Ihnen dankbar.

Der PHAGRO | Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels e. V. vertritt alle 10 in Deutschland ansässigen vollversorgenden pharmazeutischen Großhandlungen, die sämtliche öffentlichen Apotheken in Deutschland herstellerneutral mit allen von Patienten nachgefragten Arzneimitteln schnell, sicher und flächendeckend versorgen.