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Preisgestaltung


Verlässliche Preisbasis für den Großhandel

Seit 1978 regelt die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) die Preisspannen für die Apotheken und den pharmazeutischen Großhandel. Sie sorgt dafür, dass in Deutschland verschreibungspflichtige Arzneimittel bei der Abgabe an Patienten überall gleich viel kosten. Damit ist sie Garant für einen gleichberechtigten Zugang aller Patienten zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

Die Großhandelsspanne gemäß § 2 AMPreisV basiert auf einer Mischkalkulation, da sich nicht für jede Großhandelstätigkeit, z.B. Lagerung oder Transport, eine artikelbezogene Kostenkalkulation und leistungsbezogene Vergütung aufstellen lässt. Mit dem zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) wurde die gesetzliche Großhandelsspanne für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheken grundsätzlich neu geregelt. Die gesetzliche Großhandelsvergütung ist seitdem im Wesentlichen unverändert geblieben. Demnach erhält der pharmazeutische Großhandel auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) ohne Umsatzsteuer

  • einen Höchstzuschlag von 3,15 Prozent – bei einer Kappungsgrenze von 37,80 Euro für Arzneimittel mit einem ApU von über 1.200 Euro
  • zuzüglich eines Festzuschlags in Höhe von 73 Cent pro Packung.*

Der Pharmagroßhandel erhält damit maximal 38,53 Euro – egal wie teuer das Medikament ist. Ein Beispiel: Ein Arzneimittel wird für 10.000 Euro gekauft. Es wird finanziert, beschafft, gelagert und transportiert und das alles für nur 38,53 Euro.

Damit trägt der pharmazeutische Großhandel mit einer seit 2012 nahezu unveränderten gesetzlichen Vergütung vielfältige finanzielle und logistische Belastungen, die hauptsächlich durch immer neue gesetzliche Vorgaben verursacht sind: strenge Anforderungen an die Arzneimittelsicherheit, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, Mindestlohnsteigerungen oder die zuletzt immensen Energiepreissteigerungen und weitere inflationsbedingte Kosten. Ferner führt allein die operative Umsetzung der 37.802 von gesetzlichen Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossenen Rabattverträge im Jahr 2022, mit denen die Gesetzliche Krankenversicherung 5,5 Milliarden Euro einsparen konnte, beim pharmazeutischen Großhandel zu Betriebskosten von ca. 53 Millionen Euro.

2,9 % beträgt der Anteil des Großhandels am Arzneimittelpreis im Jahr 2023.

Zusätzlich machen sich insbesondere zwei Strukturveränderungen im Arzneimittelmarkt bemerkbar, die für steigende Kosten und sinkende Großhandelsspannen sorgen. Zum einen ist der Anteil aufwands- und damit kostenintensiver Arzneimittel überproportional stark gestiegen. Zum anderen hat sich der Absatz hochpreisiger Arzneimittel mit einem ApU von mehr als 1.200 Euro, bei denen die Kappungsgrenze der Großhandelsspanne von 37,80 Euro greift, seit 2010 mehr als verdreieinhalbfacht. Währenddessen stagniert der Absatz von preisgünstigen Arzneimitteln weitgehend. Die sogenannten Hochpreiser machen zwar weniger als ein halbes Prozent der ausgelieferten verschreibungspflichtigen Arzneimittel aus, haben aber mittlerweile einen Umsatzanteil von 40 Prozent. Entsprechend ist seit dem Inkrafttreten des AMNOG die Großhandelsspanne gemäß AMPreisV von 5 Prozent auf unter 4 Prozent gesunken. Für den Großhandel ist die Zunahme hochpreisiger Arzneimittel in Verbindung mit der heutigen Kappungsgrenze von 37,80 Euro daher fatal. Denn immer mehr teure Arzneimittel binden immer mehr Kapital mit einem entsprechend erhöhtem Absatzrisiko bei immer niedrigeren Margen.

*  Der Zuschlag wurde 2023 im Rahmen des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) um 3 Cent erhöht. Lieferengpässe bei Arzneimitteln werden von Jahr zu Jahr zahlreicher, weshalb der vollversorgende pharmazeutische Großhandel ein aufwändiges Lieferengpassmanagement betreibt, um weiterhin eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Für die damit verbundenen Kosten wurde der Festbetrag von 70 Cent auf 73 Cent pro Packung angehoben. Diese zweckgerichtete Erhöhung ist aber keine Lösung für die generell unzureichende Vergütung der Großhandelsleistungen.

Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass vollversorgende Großhändler vor neuen und wachsenden Anforderungen an die Arzneimittelversorgung stehen und, wie z.B. beim Lieferengpassmanagement, flexible, schnelle und aufwendige Lösungen des Großhandels notwendig sind, um die Arzneimittelversorgung aufrecht erhalten zu können. Dies kann nur durch eine verlässliche Infrastruktur mit Innovationskraft gelöst werden, für die aber die derzeitige gesetzliche Vergütung der Arzneimittelpreisverordnung nicht mehr die erforderliche wirtschaftliche Basis bietet. Deshalb sind eine Überprüfung und Anpassung der Vergütung zwingend erforderlich.