PHAGRO fordert Rechtssicherheit im TSVG


Keine Rabatte und Skonti auf den Festzuschlag der Großhandelsspanne. Im Vorfeld der Anhörung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes fordert der PHAGRO | Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels e.V. noch einmal nachdrücklich eine rechtssichere Begrenzung von Rabatten und Skonti allein auf den prozentualen Zuschlag.

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) geht in die entscheidende Phase: Am 16. Januar 2019 diskutiert der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages den Gesetzentwurf in einer öffentlichen Anhörung. Im Vorfeld dieses Termins fordert der PHAGRO den Gesetzgeber noch einmal auf, für Rechtssicherheit bei der Festlegung der Großhandelsspanne zu sorgen. „Bislang erreicht der vorliegende Gesetzentwurf nicht das Ziel einer unmissverständlichen Festschreibung des Festzuschlags“, mahnt der PHAGRO-Vorsitzende Dr. Thomas Trümper.

Der Hintergrund: Mit dem TSVG soll klargestellt werden, dass der Festzuschlag von 70 Cent, den der Großhandel bei jedem Arzneimittel auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers aufschlagen muss, zwingend als Mindestvergütung beim pharmazeutischen Großhandel verbleibt, so, wie dies auch beim Festzuschlag der Apothekenvergütung der Fall ist. Will ein Großhändler seinen Apothekenkunden Rabatte und Skonti gewähren, kann er dazu den Vergütungsanteil nutzen, der sich aus dem zusätzlichen prozentualen Aufschlag ergibt.

Ziel der Sicherung des Festzuschlages ist es, dem vollversorgenden Großhandel eine ausreichende Vergütung zu gewähren. Denn nur dann kann er die vom Gesetzgeber vorgeschriebene angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken mit allen benötigten Arzneimitteln auch sicherstellen. Diese Zielsetzung wird jedoch durch die vorliegende Gesetzesbegründung des TSVG konterkariert: Handelsübliche Skonti könnten zu Lasten des Festzuschlages gewährt werden.

„Damit bleibt die bisherige Rechtsunsicherheit bestehen, die sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05. Oktober 2017 ergibt“, sagt PHAGRO-Vorstand Trümper. In diesem Urteil hatte das Gericht konstatiert, dass der bisherige Wortlaut der AMPreisV das Ziel einer erforderlichen Mindestvergütung für den pharmazeutischen Großhandel nicht wiedergibt. „Weitere gerichtliche Verfahren zum Rahmen der Großhandelsspanne sind damit vorprogrammiert“, befürchtet Trümper.

Der Verband fordert deshalb eine eindeutige Klarstellung, dass der pharmazeutische Großhandel Rabatte und Skonti gewähren darf, jedoch nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags. Solch eine Beschränkung erscheint angemessen, wenn man bedenkt, dass sowohl Einkaufs- als auch Verkaufspreise von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vom Gesetzgeber festgelegt sind und der Markt damit bereits stark reguliert ist.