Zu dem heute bekannt gewordenen Ökonomischen Gutachten zum Apothekenmarkt des IGES Instituts und des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung nimmt der PHAGRO | Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels wie folgt Stellung:
„Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Großhandel den Festbetrag gemäß Arzneimittelpreisverordnung als Mindestpreis erheben muss und darauf keine Rabatte gewähren darf.“, so PHAGRO-Vorsitzender André Blümel.
Zu der Behauptung des IGES Instituts und des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung, dass Apotheken den relativen Fixzuschlag des Großhandels über ihre eigenen Zuschläge hinaus als Anteil am Apothekenabgabepreis für sich realisieren können, stellt der PHAGRO-Vorsitzende fest: „Es ist sehr bedauerlich, dass zwei renommierte Wirtschafts-Institute offensichtlich die vom Gesetzgeber vorgesehene Großhandelsspannenregelung gemäß Arzneimittelpreisverordnung nicht verstehen.“
Mit dem am 14. März 2019 verabschiedeten TSVG war eindeutig klargestellt worden, dass der Festzuschlag des Großhandels erhoben werden muss, d. h. mitnichten „relativ“ ist.
Der Festzuschlag der Arzneimittelpreisverordnung soll dem vollversorgenden Großhandel eine ausreichende Vergütung gewähren. Denn nur auf dieser, nicht rabattfähigen, Grundlage kann er die gesetzlich vorgeschriebene angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken mit allen benötigten Arzneimitteln sicherstellen.