Der PHAGRO | Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels e.V. warnt vor dem Ende des Gleichpreisigkeitsgebots auf der Großhandelsebene durch das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (VOASG), das heute im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags beraten wird. Dies gefährdet die etablierten Versorgungstrukturen für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland.
„Die COVID-19-Pandemie zeigt, wie wichtig eine verlässliche Versorgung der Apotheken durch den pharmazeutischen Großhandel ist“, sagt der PHAGRO-Vorsitzende André Blümel. „Gerade jetzt sind stabile und effiziente Lieferketten wichtiger denn je. Aber das VOASG (in der jetzigen Form) torpediert die bestehenden zuverlässigen Versorgungsstrukturen über den pharmazeutischen Großhandel.“
Blümel kritisiert insbesondere den (geplanten) Wegfall der Gleichpreisigkeit auf der Großhandelsebene. Damit wären Lieferanten aus dem EU-Ausland nicht mehr an die deutschen Preisvorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel gebunden, wenn sie deutsche Apotheken beliefern. Der Gesetzgeber will zwar die deutschen Apotheken (weiterhin) vor einem Preisdumping durch EU-Versender schützen, indem er die Gleichpreisigkeit über das Sozialgesetzbuch (SGB V) sicherstellt. Damit gibt er aber die Wettbewerbsgleichheit für die Großhandelsebene auf, denn die künftige Regelung im SGB V gilt dort nicht. „Es ist völlig unverständlich, warum sich die Gleichpreisigkeit nicht auch auf den Großhandel erstreckt. Damit legt die Bundesregierung die Axt an die sichere Lieferkette für Arzneimittel über den Großhandel an Apotheken“, sagt Blümel. „Mit dem VOASG in der jetzigen Form werden wir unseren gesetzlichen Versorgungsauftrag in Zukunft nicht mehr erfüllen können“.
Um weiterhin gleiches Recht für alle Marktteilnehmer zu gewährleisten, fordert der PHAGRO den Gesetzgeber auf, ausdrücklich klarzustellen, dass auch pharmazeutische Großhändler und direkt liefernde pharmazeutische Unternehmer aus dem EU-Ausland an die Arzneimittelpreisverordnung gebunden bleiben, wenn sie deutsche Apotheken beliefern. Zudem muss klargestellt werden, dass Apotheken sich zwingend an die Preise und Preisspannen der Arzneimittelpreisverordnung halten müssen.
„Das Gleichpreisigkeitsgebot muss für alle Marktteilnehmer gelten, die an deutsche Apotheken liefern – egal ob sie ihren Sitz im Inland oder im EU-Ausland haben. Damit kann die Ungleichbehandlung deutscher Großhändler vermieden werden.“, betont André Blümel. „Gleichzeitig muss die einheitliche Geltung der Preise und Preisspannen aus der Arzneimittelpreisverordnung auch für den Einkauf von Arzneimitteln durch Apotheken über das SGB V sichergestellt werden. Nur so kann der Gesetzgeber die flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung auch für die Zukunft sichern.“