„Mit der gestrigen Entscheidung des BGH, die Großhandelsspanne und damit auch den Festzuschlag von 70 Cent für vollumfänglich rabattierfähig zu erklären, wird § 2 der Arzneimittelpreisverordnung völlig sinnentleert“, so der Vorsitzende des Bundesverbandes des pharmazeutischen Großhandels PHAGRO, Dr. Thomas Trümper. Deshalb spricht er sich dafür aus, dass der Gesetzgeber umgehend klarstellt, dass der Festzuschlag von 70 Cent in der Arzneimittelpreisverordnung nicht rabattierfähig ist.
Mit der Neuordnung der Arzneimittelpreisverordnung hat der Gesetzgeber eine auskömmliche Vergütung für den pharmazeutischen Großhandel zur Erfüllung seines gesetzlichen Sicherstellungsauftrags geregelt. Durch einen Festzuschlag von 70 Cent pro Arzneimittelpackung will der Gesetzgeber erreichen, dass auch niedrigpreisige Arzneimittel kostendeckend distribuiert werden können. So kann der vollversorgende Großhandel insbesondere bei preisgünstigen Arzneimitteln und ständig wechselnden Rabattverträgen eine flächendeckende und kontinuierliche Versorgung sicherstellen.
Das Urteil öffnet dem Direktvertrieb und einem ungleichen Wettbewerb Tür und Tor. Letztlich trifft diese Entscheidung nicht nur den Großhandel, sondern viele Apotheken, denen ein unfairer Wettbewerb aufgezwungen wird. Dies hat unmittelbaren Einfluss auf die Versorgung in der Fläche. Betroffen ist davon die Hälfte aller Bundesbürger.
„Die Schadensbegrenzung liegt jetzt in der Verantwortung der Bundesregierung“, sagte der PHAGRO-Vorsitzende am Freitag in Berlin. „Es wird sonst außerordentlich schwierig, negative Folgen für die Arzneimittelversorgung in der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.“
Die Gefahr einer unauskömmlichen Tätigkeit des Großhandels und damit eine Gefährdung der Versorgungssicherheit liegt auf der Hand. Dieses Risiko zu minimieren war Ziel der Arzneimittelpreisverordnung und sollte Richtschnur für den Gesetz- und Verordnungsgeber und Anlass für sein schnelles Handeln sein.