Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) tritt nach Verabschiedung durch den Bundesrat hat am 16. Dezember 2011 den Bundesrat passiert und tritt damit, wie geplant, zum 1. Januar 2012 in Kraft.
Mit dem VStG wurde an § 78 Absatz 1 AMG folgender Satz angefügt: „Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für den pharmazeutischen Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an Verbraucher beziehen.“
In der amtlichen Begründung heißt es dazu (Auszug): „… gilt der Großhandelszuschlag nach § 2 der Arzneimittelpreisverordnung für alle Unternehmen, die Großhandelsfunktionen ausüben, damit beispielsweise auch für pharmazeutische Unternehmer im Direktgeschäft oder für Apotheken, die entsprechende wirtschaftliche Betätigungen wahrnehmen. Das Gewähren von Rabatten auf den fixen Großhandelszuschlag ist in den oben genannten Konstellationen demnach unzulässig. Dies wird mit der vorliegenden Regelung klargestellt.“